Im Zentrum des Bilds ist ein Kind von hinten zu sehen, dass inmitten einer Klassenzimmerumgebung die Hand aufstreckt. Die anderen Schüler:innen sowie die Lehrperson sind nur unscharf erkennbar.

Zugang zur pädagogischen Hochschulbildung

Bildung

Aktueller Stand: Vor Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

Letztes Update: 13. März 2025

Kanton: Zürich

Worum geht es?

Vivien will Lehrerin werden. Sie meldet sich an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PH Zürich) für das Studium (Stufe Primarschule) an. Die PH Zürich lässt sie aufgrund ihrer starken Sehbehinderung allerdings nicht zum Studium zu. Dagegen wehrt sie sich mit Unterstützung von we claim vor Gericht.

Hintergrund

Die Schweiz hat sich mit der Ratifizierung der UNO-Behindertenrechtskonvention (BRK) verpflichtet, Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Hochschulbildung und zu lebenslangem Lernen gleichberechtigt mit Menschen ohne Behinderungen zu gewährleisten. Der Zugang zum Studium muss insbesondere durch angemessene Vorkehrungen gewährt werden. In der Praxis bleibt der Zugang zum Hochschulstudium aber noch immer für viele Menschen mit Behinderungen verschlossen.

Ziele

Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf Bildung. Angemessene Vorkehrungen, also gewisse Anpassungen des Studiums und der Prüfungen, können den Zugang zu Aus- und Weiterbildungen ermöglichen und einen behinderungsbedingten Nachteil ausgleichen. Ein positiver Entscheid würde den Zugang von Menschen mit Behinderungen zur Hochschulbildung stärken und einen Grundstein für die Inklusion im Bereich der Arbeit legen.

Fallgeschichte

Vivien ist Informatikerin mit mehreren Jahren Berufserfahrung. Im Sommer 2023 entschied sie sich, Lehrerin zu werden und meldete sich an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PH Zürich) für das Studium auf Stufe Primarschule an. Aufgrund ihrer starken Sehbehinderung empfahl die Vertrauensärztin der PH Zürich, dass Vivien nicht zum Studium zugelassen werden solle. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet, als Lehrerin zu arbeiten. Die PH Zürich folgte dieser Empfehlung und entschied im April 2024, dass Vivien das Studium nicht antreten darf.

Den Entscheid begründete die PH Zürich damit, dass Vivien aufgrund ihrer Sehbehinderung nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen mitbringe, um sämtliche Lehrinhalte unterrichten zu können. Auch könne sie die Aufsichtspflicht über eine Klasse nicht wahrnehmen.

Dies, obwohl Vivien zum Zeitpunkt der Ablehnung bereit seit drei Monaten, d.h. seit Februar 2024, als Lehrerin an einer Schule für Kinder mit Sehbehinderungen zu arbeiten begonnen hatte. Zudem lag ein Bericht einer Lehrerin aus einem anderen Kanton vor. Diese hat eine ähnliche Sehbehinderung wie Vivien und unterrichtet selbständig in einem Pensum von 50% eine 3./4. Primarschulklasse.

Diese Umstände zeigen, dass keine qualifizierte Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung vorliegt. Die Argumentation der PH Zürich knüpft direkt an die Behinderung an und stellt deshalb eine Diskriminierung dar. Selbst wenn gewisse Einschränkungen im Berufsalltag bestehen, kann Vivien in einem breiten Tätigkeitsfeld als Lehrerin arbeiten. Dies stellt sie durch ihre Arbeit als Lehrerin bereits unter Beweis. Zudem sind staatliche Bildungsinstitutionen wie die PH Zürich verpflichtet, das Studium für alle Menschen, die die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, zugänglich zu machen.

Timeline

  • März 2025

    Beschwerde der PH Zürich an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

  • Februar 2025

    Gutheissung des Rekurses durch die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen

  • Mai 2024

    Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen

  • April 2024

    Ablehnung Zulassung zum Studium durch PH Zürich

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