Ihre Rechte

Jeder Mensch hat gleiche Rechte und Anspruch auf ein selbstbestimmtes Leben sowie einen angemessenen Lebensstandard. Dies gilt auch für Menschen mit Behinderungen.

In der Schweiz leben rund 1.7 Millionen Menschen mit Behinderungen. Trotzdem haben Menschen mit Behinderungen nicht denselben Zugang zu Rechten wie andere Menschen. Sie werden in der Schweiz immer noch in vielen Bereichen ausgeschlossen.

Nur wer seine Rechte kennt, kann diese auch geltend machen. Diese Einführung bietet einen ersten Überblick und ist nicht abschliessend. Im Fokus stehen die Bereiche Arbeit, Bildung, Dienstleistungen Privater und öffentlicher Verkehr.

Diskriminierungsverbot als Grundsatz

Diskriminierungsverbot ist in der Bundesverfassung verankert. Darüber hinaus hat sich die Schweiz mit der Ratifikation der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) verpflichtet, Menschen mit Behinderungen vollumfänglich und gleichberechtigt in ihren Menschenrechten zu schützen. Das Diskriminierungsverbot und die BRK gelten für alle Lebensbereiche. Die Schweiz hat die BRK allerdings noch nicht genügend umgesetzt (siehe dazu den Schattenbericht der Zivilgesellschaft). Insbesondere in den Bereichen Arbeit, Bildung, Dienstleistungen Privater und öffentlicher Verkehr besteht weiterhin Handlungsbedarf.

Arbeit

Im Bereich Arbeit ist zwischen öffentlichen und privaten Arbeitgebern zu unterscheiden. Öffentliche Arbeitgeber (Bund, Kantone und Gemeinden) sind an das Diskriminierungsverbot gebunden und verpflichtet, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt zu behandeln. Diese haben Anspruch auf notwendige Anpassungen am Arbeitsplatz, so dass sie ihre Arbeit gleichberechtigt ausüben können (z.B. Zugänglichkeit mit Rollstuhl oder digitale Barrierefreiheit für Menschen mit Sehbehinderung). In öffentlichen Arbeitsverhältnissen gilt auch eine erhöhte Fürsorgepflicht und ein erhöhter Kündigungsschutz. Es gibt allerdings keinen Anspruch auf Einstellung.

Für private Arbeitgeber gilt das Diskriminierungsverbot nicht direkt. Das Obligationenrecht muss aber so ausgelegt werden, dass Menschen mit Behinderungen nicht diskriminiert werden. Das gilt insbesondere für die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht und das Verbot der missbräuchlichen Kündigung.

Bildung

Menschen mit Behinderungen dürfen in der Aus- und Weiterbildung nicht diskriminiert werden. Aus- und Weiterbildung sind auf allen Ebenen inklusiv auszugestalten. Zur Verwirklichung der Gleichstellung haben Menschen mit Behinderungen Anspruch auf Anpassungen ihres Bildungsumfeldes, beispielsweise durch eine sonderpädagogische Begleitung oder einen Nachteilsausgleich (wie Zeitzuschlag bei Prüfungen).

In der Grundschule gilt der grundsätzliche Vorrang der integrativen Schulung in einer Regelklasse. In begründeten Ausnahmesituationen können Kinder mit Behinderungen eine Sonderschule besuchen.

Öffentlicher Verkehr

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf eine autonome und spontane Benutzung des öffentlichen Verkehrs. Die Infrastruktur (z.B. Gebäude, Perrons), Fahrzeuge, Kommunikations- und Billettbezugssysteme müssen entsprechend angepasst werden. Wo dies aus Gründen der Verhältnismässigkeit (z.B. unverhältnismässig hohe Kosten) nicht möglich ist, haben Menschen mit Behinderungen einen Anspruch auf eine angemessene Ersatzmassnahme (z.B. personelle Assistenz).

Dienstleistungen von Privaten

Menschen mit Behinderungen dürfen bei der Inanspruchnahme einer öffentlich angebotenen Dienstleistung von Privaten nicht diskriminiert werden. Das gilt beispielsweise beim Besuch eines Restaurants, eines Kinos oder einer Bank. Es besteht allerdings kein Anspruch auf Beseitigung der Diskriminierung, sondern nur auf eine Entschädigung von höchstens 5000 Franken.

Wichtige Rechtsgrundlagen

Bundesverfassung

Die Bundesverfassung ist der hochrangigste Rechtstext der Schweiz. Sie regelt unter anderem die Grundrechte aller Menschen in der Schweiz. Dazu gehört auch das Diskriminierungsverbot. Demnach darf insbesondere niemand aufgrund einer Behinderung diskriminiert werden.

Zur Bundesverfassung

Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG)

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) wurde 2004 eingeführt. Es soll dazu beitragen, dass Menschen mit Behinderungen nicht mehr benachteiligt werden. Das BehiG weist allerdings Lücken auf. Beispielsweise fehlt es an Vorgaben für private Arbeitgeber. Erst wenige Kantone haben kantonale Behindertengleichstellungsgesetze eingeführt (BS/BL/VS/NE).

Zum Behindertengleichstellungsgesetz

UN-Behindertenrechtskonvention (BRK)

Die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) ist ein Übereinkommen der UNO von 2006. In der Schweiz gilt die BRK seit 2014. Sie bezweckt die Überwin-dung der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen. Mit der Übernahme der BRK verpflichtet sich die Schweiz, in allen Lebensberei-chen eine inklusive Gesellschaft zu verwirklichen.

Zur UN-Behindertenrechtskonvention

Rechtsberatung

Die Rechte von Menschen mit Behinderungen können gerichtlich eingefordert werden. Je nach Situation sind dazu unterschiedliche Behörden oder Gerichte zuständig. Inclusion Handicap bietet Rechtsberatung für Menschen mit Behinderungen, deren Angehörige und Betreuungspersonen an. 

Kontakt

Inclusion Handicap
Tel: 031 370 08 55
Mail: info@inclusion-handicap.ch
Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag, 9 bis 12 Uhr